Satzung des Vereins FOSS.Network

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 02.08.2023 in Schwaig / Behringersdorf.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen Freie und Open Source Software (kurz "FOSS.Network"). Der Verein hat seinen Sitz in der Ringstrasse 19, in 91207 Lauf a.d. Pegnitz.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz "e.V.".

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(4) Der Verein ist unabhängig von anderen Institutionen. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen oder Firmen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Der Verein ist zu jeder Zeit berechtigt, Spenden und Zuwendungen anzunehmen.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, freie und quelloffene Software (FOSS) sowie die damit verbundenen Werte und Prinzipien in der Gesellschaft zu fördern und zu verbreiten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Freie-Software-Entwicklern, der Zivilgesellschaft und Vertretern der öffentlichen Hand
  • Entwicklung, Förderung und Pflege gemeinsamer Infrastrukturprojekte
  • Bereitstellung von Wissen durch Seminare, Workshops, Schulungen und Veranstaltungen
  • Schaffung zugänglicher Plattformen zur Wissensverteilung
  • Unterstützung von FOSS-Projekten durch Know-how und Ressourcen
  • Bildung und Weiterbildung im Bereich Open Source Software

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder über die Website des Vereins an den Vorstand zu richten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen)

(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten.

(3) In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag Mitgliedsbeiträge erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  • An der Mitgliederversammlung teilzunehmen
  • Anträge zu stellen
  • In der Mitgliederversammlung Stimme und Wort zu führen

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • Die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten
  • Den Verein in seinen Zielen zu unterstützen
  • Die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, insbesondere wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Haftung

(1) Die Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder nur im zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Umfang.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen.

(3) Die Datenschutzbestimmungen des Vereins werden durch eine separate Datenschutzordnung geregelt.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich freier Software.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.


Weitere Informationen

Vereinsregister: [wird noch eingetragen] Registernummer: [wird noch eingetragen] Steuernummer: [wird noch eingetragen]


Stand: 02.08.2023

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